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OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732 u. 733/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim unzuständigen Gericht, Weiterleitungspflicht, Fax, normaler Geschäftsgang
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eingang der Rechtsmittelschrift bei unzuständiger Stelle; Zeitpunkt des Eingangs bei unzuständiger Stelle; Zeitliche Möglichkeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rechtsmittelschrift an das ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44; StPO § 311
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim unzuständigen Gericht, Weiterleitungspflicht, Fax, normaler
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang, …
Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732/04
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6.8. 2003; 2 Ws 164/03).Zwar hat der hiesige 2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 6. August 2003 - 2 Ws 164/03 - ausgeführt, ein angegangenes unzuständiges Gericht sei aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax verpflichtet, wenn sich der Eingabe - wie auch hier - neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lasse, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorstehe und andernfalls deren Versäumung drohe.
- OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732/04
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (…zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 44 Rdnr. 12;… KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26; OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830 m.w.N.). - OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 733/04
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim …
Auszug aus OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 732/04
4 Ws 732/04 OLG Hamm 4 Ws 733/04 OLG Hamm .
- OLG Hamm, 06.01.2004 - 4 Ws 733/04
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Rechtsmittelbelehrung, Eingang beim …
4 Ws 732/04 OLG Hamm 4 Ws 733/04 OLG Hamm .